Bd. I · Heft 03 · Mai 2026 Redaktion Sitz ·
Sitz Magazin für Unternehmensrechtsformen, M&A und Holding-Strukturen DACH — Bd. I —
← Magazin 22. Mai 2026
Rechtsform · 13 min

MoPeG zwei Jahre — wo die GbR-Reform die Praxis 2026 verändert hat

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist seit Januar 2024 in Kraft. Eine Bestandsaufnahme zwei Jahre nach der größten Reform des Personengesellschaftsrechts seit dem HGB.

Z weieinhalb Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 lässt sich ein erstes belastbares Resümee ziehen. Das MoPeG, am 1. Januar 2024 wirksam geworden, hat die rechtsdogmatische Architektur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu vermessen — und dabei eine Reihe von Praxisfragen aufgeworfen, die in den ersten beiden Jahren der Anwendung weder von der obergerichtlichen Rechtsprechung noch von der Registerpraxis abschließend beantwortet worden seien.

Die §§ 705 ff. BGB in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung tragen einen Kernsatz, der das Verständnis der GbR endgültig löst von der Vorstellung eines bloßen schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses: Die Gesellschaft sei rechtsfähig, sofern sie nach dem gemeinsamen Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen solle. Damit hat der Gesetzgeber eine Linie nachvollzogen, die der Bundesgerichtshof seit der Entscheidung ARGE Weißes Roß (BGH II ZR 331/00 vom 29. Januar 2001) und insbesondere durch die Folgejudikatur etabliert hatte — nun aber in normativer Klarheit und mit Anschlüssen ans Register-, Grundbuch- und Insolvenzrecht.

Das Gesellschaftsregister: erwartete und unerwartete Effekte

Mit § 707 BGB n. F. wurde das Gesellschaftsregister bei den Amtsgerichten eingeführt — als Rechtsstrukturregister für die GbR, vergleichbar mit dem Handelsregister für die Personenhandelsgesellschaften. Die Eintragung ist grundsätzlich fakultativ; sie wird jedoch in einer Reihe von Konstellationen faktisch obligatorisch, namentlich für GbRs, die im Grundbuch eingetragene Rechte erwerben oder halten (§ 47 Abs. 2 GBO n. F.), sowie für Beteiligungen an Handelsgesellschaften, GmbH-Geschäftsanteilen oder im Wertpapierregister geführten Rechten.

Die statistische Eintragungs-Welle 2024 hatte das gemeinsame Registerportal der Länder ausweislich der dort veröffentlichten Eingangszahlen vor erhebliche Belastungen gestellt: Im ersten Halbjahr 2024 seien rund 36.000 Anmeldungen verzeichnet worden, im zweiten Halbjahr noch einmal etwa 28.000 — ein Volumen, das die Justizverwaltungen mehrerer Bundesländer zur befristeten Umpriorisierung von Registerstellen veranlasst habe. Bis Ende 2025 lag die kumulierte Zahl eingetragener eGbRs bei rund 92.000, mit einem deutlich abflachenden Zugang in den letzten Quartalen.

Die Eintragungsmotive verteilten sich erwartbar: Im Vordergrund stand der Grundstücksverkehr — insbesondere die Anpassung bestehender Mit-Eigentums-GbRs aus dem Bauträger- und Family-Office-Bereich. Hier hatte die obergerichtliche Rechtsprechung, allen voran die Beschlüsse des OLG München und des OLG Hamm aus dem Sommer 2024, klargestellt, dass für die Veräußerung eines GbR-Grundbesitzes nach neuem Recht zwingend die Voreintragung der eGbR im Gesellschaftsregister erforderlich sei. Wer bis dahin „still” geblieben war, sah sich zur Eintragung gezwungen, wollte er Liquiditäts- oder Umstrukturierungsschritte vollziehen.

Die zweite große Eintragungs-Kohorte stellten Beteiligungs-GbRs — also vermögensverwaltende Strukturen, die Anteile an operativen Gesellschaften halten und über deren Eintragungs-Pflicht in der Literatur zwischenzeitlich heftig gestritten worden ist.

Weniger Adoption als erwartet zeigten dagegen vermögensverwaltende GbRs ohne Grundbesitz und ohne Beteiligungen an registerpflichtigen Gesellschaften: Bei reinen Wertpapier-GbRs, Investment-Clubs und privaten Fonds-Strukturen sei die Eintragung weitgehend unterblieben — eine Linie, die der Gesetzgeber durch das Optionalitäts-Prinzip ausdrücklich eröffnet hatte.

Die Frage der Registerpflicht bei Grundstücks-Mit-Eigentum

Eine der praktisch bedeutsamsten Streitfragen des Jahres 2024 betraf das Verhältnis von schlichtem Bruchteils-Eigentum nach §§ 741 ff. BGB zur Gesamthand der GbR — und damit die Abgrenzung, wann mehrere Mit-Eigentümer als GbR im Sinne des § 705 BGB anzusehen seien und wann nicht. Das Problem hatte bereits unter altem Recht Bedeutung; mit der Pflicht zur Voreintragung der eGbR gewann es eine neue Dimension.

Der BGH hat sich in der Sache V ZB 9/24 (Beschluss vom 13. Juni 2024) festgelegt: Allein die gemeinsame Anschaffung eines Grundstücks durch Ehegatten oder Geschwister begründe noch keine GbR; erst ein über die bloße Verwaltung hinausgehender gemeinsamer Zweck — etwa die gewerbliche Vermietung, der gemeinsame Erwerb zur späteren Bebauung mit anschließender Veräußerung, die gemeinsame Geschäftsführung über die Immobilie — könne den gesellschaftsrechtlichen Tatbestand begründen. Die obergerichtliche Folgerechtsprechung hat diese Abgrenzung weitgehend übernommen, sieht jedoch in Einzelfällen — etwa bei Bauträger-Konsortien oder Family-Office-Holdings — die Schwelle früher überschritten.

In der Notarpraxis hat sich seit Sommer 2024 die Übung etabliert, bei Mit-Eigentums-Erwerben durch Ehegatten oder erbengemeinschaftsnahe Konstellationen ausdrücklich klarzustellen, dass keine GbR begründet werden solle — eine Klarstellung, die in der Sache deklaratorisch bleibe, in der Beweiswirkung gegenüber dem Grundbuchamt aber praktisch entscheidend sei.

Vermögensfähigkeit, Verlustverteilung, Geschäftsführung

Inhaltlich hat das MoPeG die schon bisher unter der Hand praktizierten Lösungen normativ konsolidiert: Die GbR sei verbindlich Eigentümerin ihres Gesellschaftsvermögens, Schuldnerin ihrer Verbindlichkeiten und Trägerin ihrer Rechte; die Gesellschafter hafteten akzessorisch nach § 721 BGB n. F. Die Geschäftsführungsbefugnis liegt nach § 715 BGB grundsätzlich bei allen Gesellschaftern gemeinsam, kann aber im Gesellschaftsvertrag — wie schon nach altem Recht — auf einzelne Gesellschafter oder Geschäftsführungs-Gremien delegiert werden.

Praktische Bedeutung gewinnt § 728 BGB n. F. mit der Regelung der Auflösungsgründe: Anders als nach altem Recht führe der Tod eines Gesellschafters nicht mehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters — eine Angleichung an das HGB-Recht, die in der erbrechtlichen Beratungspraxis erhebliche Konsequenzen hatte. Family-Office-Strukturen mit GbR-Beteiligungen mussten in vielen Fällen ihre Nachfolge-Regelungen überarbeiten, weil die bisherigen Vertrags-Klauseln auf die alte gesetzliche Auflösungs-Folge ausgerichtet gewesen waren.

Schnittstelle Steuerrecht: das alte Lied, neu intoniert

Die ertragsteuerliche Behandlung der GbR ist durch das MoPeG ausdrücklich unberührt geblieben — das Personengesellschafts-Steuerrecht folgt weiterhin der Mitunternehmer-Konzeption nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und den korrespondierenden Vorschriften im KStG und GewStG. Allerdings hat das Steuerrecht in der Praxis Anschlüsse an die zivilrechtliche Eintragung zu vollziehen: Die Steuerverwaltung verlangt seit 2024 bei eGbRs eine eigene steuerliche Erfassung mit dauerhafter Steuernummer, was die zuvor übliche Behandlung als „transparente Hülle” der Gesellschafter-Veranlagungen ablöst.

In der Schenkungssteuer-Praxis ist die Frage relevant geworden, ob die Aufnahme oder das Ausscheiden eines Gesellschafters in einer eGbR weiterhin als „mittelbare Schenkung” im Sinne der bisherigen BFH-Linie zu behandeln sei (vgl. BFH II R 41/14). Die Finanzverwaltung hat in einem koordinierten Ländererlass vom Oktober 2024 die Linie ausgegeben, dass die zivilrechtliche Eintragung der GbR den steuerlichen Befund nicht ändere — dass also auch nach MoPeG die Bewertung gesellschaftsvertraglicher Vorgänge bei vermögensverwaltenden GbRs schenkungsteuerlich nach den bisherigen Grundsätzen erfolge.

Grundbuchamt-Verkehr: die operative Schnittstelle

Die in § 47 Abs. 2 GBO n. F. eingeführte Pflicht zur Voreintragung der eGbR im Gesellschaftsregister, bevor sie als Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden könne, hat in der Notarpraxis zu einer veränderten Transaktions-Choreografie geführt. Bei eGbR-Käufer-Konstellationen ist die Reihenfolge nunmehr: Gesellschaftsregister-Eintragung → notarieller Kaufvertrag → Auflassung → Grundbuch-Umschreibung. Die zwischenzeitliche Annahme, eine vorgeschaltete „interim”-Eintragung könne über eine Auflassungsvormerkung ersetzt werden, hat der BGH in V ZB 4/25 ausdrücklich zurückgewiesen.

Bei Bestands-GbRs, die schon vor 2024 als Grundbuchberechtigte eingetragen waren, gilt nach Art. 229 § 21 EGBGB eine Übergangsregelung: Sie können als „GbR alten Rechts” zunächst eingetragen bleiben, müssen sich aber spätestens bei der nächsten Grundbuch-Veränderung als eGbR voreintragen lassen. Diese Übergangs-Konstruktion läuft de facto seit 2024 ab — wer länger keine Veränderung am Grundbuchbestand vornehmen wollte, konnte zuwarten; die Eintragungs-Bewegung hat sich aus dem Transaktions-Druck heraus ergeben.

Die Insolvenzfähigkeit der GbR — ein Dauer-Thema

Mit der Anerkennung der vollen Rechtsfähigkeit der GbR durch § 705 BGB n. F. hat sich auch die Diskussion um die Insolvenzfähigkeit neu gestellt. Die InsO ist im Zuge des MoPeG-Anpassungs-Gesetzes 2023 punktuell nachjustiert worden: § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO erklärt die eGbR ausdrücklich für insolvenzfähig, lässt aber die Frage offen, ob auch die nicht-eingetragene GbR — also die schlichte BGB-Gesellschaft ohne Außenauftritt — insolvenzfähig sein könne.

Die obergerichtliche Linie hat sich in 2024 und 2025 verfestigt: BGH IX ZB 12/25 hat klargestellt, dass auch die nicht eingetragene rechtsfähige GbR insolvenzfähig sei, dass aber die Insolvenz-Antragspflicht nach § 15a InsO nur die eingetragene Variante treffe — eine Differenzierung, die in der Insolvenz-Beratungspraxis bei mittelständischen Familienbeteiligungs-Strukturen erhebliche Praxis-Bedeutung gewonnen hat.

Offen bleibt nach Stand Mai 2026 die Frage der Insolvenz-Verschleppungs-Haftung gegenüber den Gesellschaftern einer nicht-eingetragenen, aber rechtsfähigen GbR. Die Literatur ist gespalten; eine höchstrichterliche Klärung wird im laufenden BGH-Verfahren IX ZR 84/25 erwartet, zu dem die mündliche Verhandlung für Juli 2026 terminiert ist.

Zwei Jahre — eine vorläufige Bilanz

Das MoPeG hat das geleistet, was eine technische Modernisierung leisten kann: die Angleichung der Rechtsform-Architektur an die seit Jahrzehnten gelebte Praxis. Die ganz großen Verwerfungen sind ausgeblieben; die Übergangs-Schwierigkeiten lagen erwartungsgemäß im Detail — in der Registerpraxis, in der Notar-Choreografie, in der Übersetzung in das Steuer- und Insolvenzrecht.

Die offene Flanke der Reform bleibt die nicht-eingetragene rechtsfähige GbR: ein Konstrukt, das der Gesetzgeber nicht abgeschafft, sondern bewusst zugelassen hat — und das damit weiterhin die zentrale rechtsdogmatische Bruchstelle des deutschen Personengesellschaftsrechts markiert. Wer in den kommenden Jahren obergerichtliche Rechtsprechung zum MoPeG verfolgen wolle, werde sie überwiegend hier finden: an der Schwelle zwischen schuldrechtlicher Innen-Gesellschaft und rechtsfähigem Außen-Subjekt.


Ressort: Rechtsform