Bd. I · Heft 03 · Mai 2026 Redaktion Sitz ·
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Steuern · 13 min

Pillar 2 in DACH 2026 — wo die Mindestbesteuerungs-Implementation ein Jahr nach Anwendung steht

Das deutsche MinBestRL-Umsetzungsgesetz ist seit 1. Januar 2024 anwendbar. Mit dem Abschluss der ersten vollen Reporting-Zyklen 2025 lassen sich erste Konturen der Praxis erkennen.

Z wei volle Anwendungsjahre des Mindestbesteuerungs­richtlinien-Umsetzungs­gesetzes (MinBestRL-UmsG) vom 21. Dezember 2023 sind verstrichen. Die ersten konsolidierten Pillar-2-Reportings für die Wirtschaftsjahre 2024 und 2025 sind in der Steuer-Compliance-Praxis weitgehend abgeschlossen; die ersten Erfahrungswerte zu den Compliance-Kosten, zur Wirksamkeit der Safe-Harbour-Mechanismen und zum praktischen Zusammenspiel mit US-Steuerrecht liegen vor. Eine Bestandsaufnahme.

Das OECD/G20-Inclusive-Framework-Modell der „Globalen Mindestbesteuerung” — implementiert über die Säule 2 (Pillar 2) des BEPS-2.0-Pakets — verfolgt das Ziel, eine effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent für die im Konzernkreis erzielten Gewinne multinationaler Konzerne sicherzustellen. Die Anwendungs-Schwelle liegt bei einem konsolidierten Konzernumsatz von 750 Millionen Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre — eine Schwelle, die zwar zahlenmäßig wenige, wirtschaftlich aber die volumenstärksten Konzerne der Bundesrepublik erfasst.

Die deutsche IIR- und UTPR-Architektur

Das deutsche MinBestRL-UmsG setzt die EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie (Richtlinie EU 2022/2523) im Wesentlichen mit den drei zentralen Mechanismen um, die das OECD-Modell vorsieht: der Income Inclusion Rule (IIR), der Undertaxed Profits Rule (UTPR) und der nationalen Top-up-Tax (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT).

Die IIR ist die Hauptmechanik: Sie verpflichtet die oberste Muttergesellschaft eines Konzerns mit Sitz in Deutschland, für niedrig besteuerte Tochtergesellschaften (definiert als solche mit einer effektiven Steuerbelastung unter 15 Prozent) eine ergänzende Steuer in Deutschland zu zahlen, die die Differenz zwischen tatsächlicher Belastung und der 15-Prozent-Schwelle ausgleicht. Die Berechnung erfolgt jurisdiktions-weise, nicht konzern-weise — eine Differenzierung, die die Compliance-Komplexität erheblich erhöht, weil für jede einzelne Jurisdiktion, in der der Konzern aktiv ist, eine eigene Effektivsteuersatz-Berechnung anzustellen ist.

Die UTPR greift als komplementäre Mechanik dort, wo die IIR die Niedrigbesteuerung nicht erfasst — etwa weil die Muttergesellschaft in einem Staat ohne IIR ansässig ist. Sie verteilt die Top-up-Tax auf die Konzerngesellschaften nach einem Allokations-Schlüssel, der sich an Personalbestand und Sachanlagen orientiert. In der deutschen Anwendungspraxis 2024/2025 hatte die UTPR bislang nur geringe Bedeutung; die meisten erfassten Konzerne mit deutscher Mutter sind durch die IIR vollständig abgedeckt.

Die QDMTT — die nationale Mindeststeuer-Mechanik — wurde von Deutschland in das MinBestRL-UmsG aufgenommen, um die Steuerbasis für niedrig besteuerte deutsche Konzern-Töchter im Inland zu erhalten. Sie wirkt als „nationale Vorab-Top-up-Tax”: Wo immer ein in Deutschland ansässiges Konzern-Mitglied unter den 15-Prozent-Schwellenwert fällt, greift die QDMTT primär vor jeder ausländischen IIR-Anwendung. Praktische Bedeutung hat die QDMTT in Deutschland bislang fast ausschließlich bei besonderen Investitions-Konstellationen — etwa bei Konzern-Mitgliedern, die hohe Forschungs-Förderungen oder Sonder-Abschreibungen in Anspruch nehmen, die die effektive Steuer-Last unter 15 Prozent drücken.

Die schweizerische Position: gestaffelte Implementation

Die Schweiz hat die OECD-Pillar-2-Vorgaben durch eine zweistufige Verfassungs- und Gesetzesänderung umgesetzt. Nach der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in der die Verfassungs­änderung mit klarer Mehrheit angenommen wurde, ist seit 1. Januar 2024 die QDMTT (auf Schweizer Bundesebene als „Ergänzungssteuer” bezeichnet) anwendbar. Die IIR und die UTPR sind zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Die Schweizer Konstruktion ist gesellschafts-steuerrechtlich interessant: Die Ergänzungssteuer wird auf Bundesebene erhoben, das Steueraufkommen jedoch zu 75 Prozent an die Kantone verteilt — eine Verteilungs-Architektur, die die kantonalen Standortvorteile teilweise konserviert, ohne die OECD-Vorgaben zu verletzen. Die kantonalen Reaktionen auf diese neue Mittelzuteilung haben in den Standort-Kantonen (Zug, Basel-Stadt, Genf) zu erheblichen Investitions-Programmen geführt, die in der internationalen Steuerwettbewerbs-Diskussion bemerkt wurden.

Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat im Februar 2025 eine erste Anwendungs-Praxis-Übersicht veröffentlicht, aus der hervorgeht, dass von rund 200 erfassten Schweizer Konzern-Konstellationen etwa 60 unter die Ergänzungssteuer fielen — mit einem Steueraufkommen von schätzungsweise 2,5 Milliarden Schweizer Franken für das erste Anwendungsjahr. Die Verteilung dieses Aufkommens fällt deutlich auf wenige Großkonzerne; die Mid-Market-Sphäre ist von der Mechanik kaum erfasst.

Das österreichische MinBestG

Österreich hat mit dem Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) vom Dezember 2023 — anwendbar ab 1. Januar 2024 — eine an die deutsche Konstruktion eng angelehnte Lösung gewählt. Die Anwendungsmechanik folgt dem OECD-Modell mit IIR, UTPR und nationaler Top-up-Tax. Die österreichische Besonderheit liegt in der engen Verzahnung mit dem österreichischen Konzernbesteuerungs-System nach §§ 9 KStG (Unternehmensgruppe), das die Konzern-Allokationen für Pillar-2-Zwecke nicht ohne weiteres übernehmen kann.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat in einer Stellungnahme vom Juli 2025 die Kompliziertheit dieser Verzahnung kritisiert und auf den hohen Beratungs-Aufwand bei mittelgroßen österreichischen Konzern-Strukturen hingewiesen, die nur knapp die 750-Millionen-Euro-Schwelle überschreiten. Eine Anpassung des KStG zur besseren Anschluss-Fähigkeit an Pillar 2 ist im Rahmen der für 2026 angekündigten österreichischen Unternehmens-Steuerreform diskutiert.

Compliance-Anforderungen: die GloBE-Information-Return-Praxis

Das Herzstück der Pillar-2-Compliance bildet das GloBE-Information-Return-Formular (GIR), in dem die jurisdiktions-weise Berechnung der effektiven Steuer-Last, die Allokation der Top-up-Tax und die Anwendung der Safe-Harbour-Mechanismen dargestellt werden müssen. Die Frist für die Abgabe des GIR liegt nach § 75 MinBestRL-UmsG bei 18 Monaten nach Ende des ersten Berichtswirtschaftsjahrs, in den Folgejahren bei 15 Monaten.

Die Compliance-Kosten der GIR-Erstellung haben sich in den ersten Anwendungsjahren als deutlich höher erwiesen, als von der Industrie erwartet wurde.

Die Berater-Mandanten-Erfahrung 2024/2025 weist auf zwei besondere Komplexitäts-Treiber hin: Erstens müssen die Konzern-Steuerdaten in einer Tiefe und in einer methodischen Konsistenz aufbereitet werden, die für viele Unternehmens-Steuerabteilungen ein erheblicher Sprung gegenüber der bisherigen Country-by-Country-Reporting-Praxis bedeutet. Zweitens hat die OECD-Administrative-Guidance (zuletzt aktualisiert im November 2024 und Juni 2025) eine Reihe von Detail-Regelungen produziert, deren Übernahme in das nationale Recht teilweise verzögert erfolgt — mit der Konsequenz, dass die Unternehmen ihre Berechnungs-Methoden mehrfach revidieren mussten.

Die Bundessteuerberaterkammer hat in einer Stellungnahme vom Februar 2026 darauf hingewiesen, dass die Compliance-Kosten für die erfassten deutschen Konzerne durchschnittlich auf 1,2 bis 2,5 Millionen Euro pro Konzern und Berichtsjahr geschätzt würden — eine Größenordnung, die für mittelgroße Konzerne in der unmittelbaren Nähe der 750-Millionen-Euro-Schwelle ein erhebliches Belastungs-Element darstellt.

Safe-Harbour-Mechanismen: praktische Bedeutung

Die OECD hat — angesichts der hohen Compliance-Belastung — eine Reihe von Safe-Harbour-Regelungen geschaffen, die die Berechnungs-Last in bestimmten Konstellationen reduzieren. Der Transitional CbCR-Safe-Harbour erlaubt für die ersten drei Anwendungsjahre (2024 bis 2026), die Pillar-2-Berechnung auf Basis der Country-by-Country-Reporting-Daten zu vereinfachen, wenn drei Tests bestanden werden: ein De-minimis-Test (Umsatz unter 10 Millionen Euro und Gewinn unter 1 Million Euro pro Jurisdiktion), ein ETR-Test (effektive Steuer-Belastung in der Jurisdiktion über einer schrittweise ansteigenden Schwelle) und ein Routine-Profit-Test (Gewinn nicht höher als der substanz-basierte Ausschluss-Betrag).

Die Anwendung dieser Transitional Safe Harbours hat die Compliance-Last 2024/2025 in der Praxis spürbar gemildert. Schätzungen aus der KPMG-Pillar-2-Studie 2025 weisen aus, dass im DACH-Raum rund 60 Prozent der erfassten Konzern-Jurisdiktionen den Transitional CbCR-Safe-Harbour erfolgreich nutzen konnten. Allerdings läuft dieser Safe-Harbour mit dem Wirtschafts-Jahr 2026 aus — die Konzerne müssen sich darauf einstellen, ab dem Berichts-Jahr 2027 die volle GIR-Berechnung durchzuführen.

Eine Reihe permanenter Safe Harbours ist in der OECD-Administrative-Guidance angelegt: namentlich der QDMTT-Safe-Harbour (eine Jurisdiktion mit qualifizierter QDMTT wird für IIR-Zwecke als automatisch konform behandelt), der Substanz-basierte Ausschluss (Substance-based Income Exclusion, SBIE) und der De-minimis-Ausschluss. Diese permanenten Safe Harbours werden in den kommenden Jahren die zentrale Entlastungs-Mechanik darstellen.

Die US-Position: Stillstand mit Folgen

Eine der größeren Unsicherheiten der internationalen Pillar-2-Implementation betrifft die US-amerikanische Position. Die Biden-Administration hatte 2022/2023 zentrale Pillar-2-Elemente in den US-Inflation-Reduction-Act und in Folge-Vorschläge aufgenommen; die Trump-Administration II hat seit Januar 2025 eine grundsätzlich ablehnende Haltung eingenommen und im April 2025 in einem Executive Order die US-Position zu Pillar 2 ausdrücklich als „inapplicable to US persons” charakterisiert.

Die praktische Konsequenz für DACH-Konzerne mit US-Töchtern ist erheblich: Da die USA keine qualifizierte IIR und keine qualifizierte QDMTT eingeführt haben, fällt die US-Steuer-Last typischerweise nicht unter die Pillar-2-Vermeidungs-Mechanismen. DACH-Konzerne mit niedrig besteuerten US-Töchtern (etwa durch Anwendung der US-GILTI-Sonderregelungen oder durch staatliche US-Anreize) müssen daher entweder über die deutsche IIR oder über die UTPR Top-up-Tax in Deutschland zahlen — eine Konstellation, die in der Steuer-Beratungspraxis 2025/2026 erhebliche Aufmerksamkeit gefunden hat.

Die OECD hat im Juni 2025 in einer Administrative Guidance versucht, einen pragmatischen Modus vivendi für US-Töchter zu schaffen; die Bundesregierung hat diese Guidance in einem BMF-Schreiben vom Oktober 2025 weitgehend übernommen. Dennoch bleibt die transatlantische Pillar-2-Friktion einer der zentralen offenen Punkte der internationalen Steuerpolitik 2026.

Ein Resümee zum Stand der Implementation

Die deutsche Pillar-2-Implementation funktioniert — sie ist administrativ angelaufen, die ersten Steuer-Beträge sind festgesetzt, die Industrie hat sich auf die Compliance-Praxis eingestellt. Was die OECD ursprünglich als Mindeststandard intendiert hatte, ist in der DACH-Praxis 2026 ein etabliertes, wenn auch hochkomplexes Element der Konzernsteuer-Compliance.

Drei offene Felder bleiben: erstens das Auslaufen der Transitional Safe Harbours zum Ende 2026, das die Compliance-Last erneut spürbar erhöhen wird; zweitens die ungeklärte transatlantische Friktion mit der US-Position; drittens die Frage der Wirksamkeit von Pillar 2 angesichts der mittlerweile beobachtbaren Reaktionen einzelner Staaten — Steuer-Anreize, die so gestaltet sind, dass sie unter den substanz-basierten Ausschluss fallen und damit die Effektivsteuersatz-Berechnung nicht beeinflussen. Die Erfahrung der ersten Anwendungs-Jahre legt nahe, dass die Mindestbesteuerung ihre Wirkung weniger über die Höhe des erzielten Steueraufkommens als über die strukturelle Verschiebung der internationalen Standort-Konkurrenz entfalten werde.


Ressort: Steuern