StaRUG fünf Jahre — die präventive Restrukturierungs-Plattform und ihre tatsächliche Adoption
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist seit 1. Januar 2021 in Kraft. Eine Bilanz der ersten fünf Anwendungsjahre — und der überraschend geringen Fallzahlen.
F ünf Jahre nach Inkrafttreten des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) zum 1. Januar 2021 lässt sich eine ungewöhnliche Beobachtung treffen: Das Verfahren ist da, die rechtliche Architektur funktioniert — die Fallzahlen aber bleiben gering. Wo der Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Restrukturierungs-Richtlinie 2019/1023 mit hunderten von Verfahren jährlich gerechnet hatte, weisen die Statistiken der deutschen Restrukturierungs-Gerichte für das Jahr 2025 weniger als 70 abgeschlossene oder laufende StaRUG-Anzeigen aus. Auch in den Krisen-Jahren 2022 und 2023, in denen die Insolvenz-Antrags-Zahlen sprunghaft angestiegen waren, blieb die StaRUG-Adoption weit hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück.
Die Frage, warum die präventive Restrukturierungs-Plattform — die als sanftere, gerichtlich unterstützte Alternative zur klassischen Insolvenz konzipiert worden war — in der deutschen Praxis so wenig in Anspruch genommen wird, hat in den vergangenen Jahren die Restrukturierungs-Beratungs-Branche und die Insolvenz-Wissenschaft intensiv beschäftigt. Die Antworten liegen, soweit erkennbar, in der Kombination aus Komplexität, Kosten und einer Konkurrenz alternativer Sanierungs-Pfade — insbesondere des Schutzschirm-Verfahrens und der Eigenverwaltung nach InsO.
Die Architektur des StaRUG-Verfahrens
Das StaRUG hat eine Reihe modularer Verfahrens-Bausteine geschaffen, die je nach Bedarf einzeln oder kombiniert genutzt werden können. Im Zentrum steht der Restrukturierungs-Plan nach §§ 5 ff. StaRUG — ein gerichtlich bestätigungsfähiges Instrument, das Forderungen gegen den Schuldner umstrukturieren, neue Finanzierungen einbeziehen und die Gesellschafter-Struktur anpassen kann. Anders als beim Insolvenz-Plan setzt der Restrukturierungs-Plan nicht voraus, dass eine Insolvenz-Reife (Zahlungs-Unfähigkeit oder Überschuldung) bereits eingetreten ist; es genügt die „drohende Zahlungs-Unfähigkeit” im Sinne des § 18 InsO.
Der Restrukturierungs-Beauftragte nach §§ 73 ff. StaRUG ist die zentrale gerichtlich bestellte Vertrauens-Person des Verfahrens. Seine Aufgabe ist die Plausibilisierung des Plans, die Überwachung der Gläubiger-Versammlungen und die Berichterstattung an das Gericht. Im Unterschied zum Insolvenz-Verwalter übernimmt er jedoch nicht die Geschäftsführung — diese bleibt beim Schuldner-Unternehmen. Diese Konstruktion ist die zentrale strukturelle Erleichterung gegenüber dem klassischen Insolvenz-Verfahren.
Die Stabilisierungs-Anordnung nach §§ 49 ff. StaRUG ist das vollstreckungs-schützende Element des Verfahrens. Sie kann auf Antrag des Schuldners erlassen werden und führt zu einem zeitlich befristeten Aussetzen von Zwangsvollstreckungen, Aufrechnungen und der Geltendmachung von Sicherungs-Rechten. Die Anordnung gilt für maximal drei Monate, kann aber unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 StaRUG um bis zu einen weiteren Monat verlängert werden.
Die gerichtliche Anzeige des Restrukturierungs-Vorhabens beim zuständigen Restrukturierungs-Gericht — angesiedelt bei den Land- bzw. Amtsgerichten — ist der formale Eingangs-Schritt jedes StaRUG-Verfahrens.
Die Restrukturierungs-Gerichte sind dabei keine eigenständigen Gerichts-Behörden, sondern Spruchkörper der bestehenden Amts- und Landgerichte mit besonderen Zuständigkeiten. Für die Adressierungs-Klarheit der Praxis ist diese Verteilung nicht ideal; eine zentralere Spruchkörper-Architektur — etwa bei wenigen spezialisierten Landgerichten — ist in der Restrukturierungs-Wissenschaft wiederholt diskutiert worden.
Die Fall-Statistik: ein nüchterner Befund
Belastbare Zahlen zur StaRUG-Anwendung existieren erst seit dem Berichts-Jahr 2022; die ersten zwölf Monate der Geltung waren in der Statistik-Erhebung nicht vollständig erfasst. Nach den von der Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Insolvenzverwalter (BAKinso) und vom Deutschen Anwaltverein (DAV) gemeinsam ausgewerteten Daten betrugen die kumulierten StaRUG-Anzeigen zwischen 2022 und 2025 etwa 220 Verfahren, davon
- 2022: ca. 38 Anzeigen
- 2023: ca. 71 Anzeigen
- 2024: ca. 58 Anzeigen
- 2025: ca. 67 Anzeigen
Diese Zahlen sind im Vergleich zu den Insolvenz-Verfahren beziehungsweise zu den Schutzschirm-Verfahren nach § 270b InsO bemerkenswert niedrig. Allein im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 22.400 Regelinsolvenz-Verfahren von Unternehmen eröffnet, dazu rund 380 Eigenverwaltungs-Verfahren und etwa 95 Schutzschirm-Verfahren. Die StaRUG-Anzeigen liegen damit unter ein Prozent des gesamten unternehmensbezogenen Restrukturierungs-Volumens.
Die Konzentration der StaRUG-Anwendung auf größere Unternehmen ist deutlich: Die durchschnittliche Bilanzsumme der StaRUG-Schuldner-Gesellschaften lag in den Jahren 2023 bis 2025 bei rund 280 Millionen Euro, mit einem Median von etwa 95 Millionen Euro — beides Werte, die weit oberhalb der typischen Mittelstands-Insolvenz liegen.
Erfolgsgeschichten und Lehrstücke
Die Leoni AG-Restrukturierung aus dem Jahr 2023 gilt in der Branche als die prägende StaRUG-Erfolgsgeschichte. Der Kabelhersteller hatte im Februar 2023 ein StaRUG-Verfahren beim Amtsgericht Nürnberg angezeigt und einen Restrukturierungs-Plan vorgelegt, der die Bilanz der Gesellschaft durch einen Debt-Equity-Swap der wesentlichen Finanzschulden, eine Kapital-Erhöhung durch den österreichischen Investor Stefan Pierer und einen Schuldenschnitt der Anleihegläubiger neu strukturierte. Der Plan wurde im Juli 2023 gerichtlich bestätigt; das Verfahren gilt als Lehrstück für die mögliche Wirkung des StaRUG bei börsen-notierten Mittelständlern.
Eine zweite Konstellation, die in der Restrukturierungs-Praxis aufmerksam beobachtet wurde, betrifft die Real GmbH (vormals Real SB Warenhaus). Nach mehreren gescheiterten Sanierungs-Anläufen kam es 2024 zu einem StaRUG-Verfahren, das die Konzernstruktur neu ordnen und die Liefer-Verbindlichkeiten umgestalten sollte. Das Verfahren wurde im November 2024 nach Anhörung der Gläubiger-Klassen vergleichsweise beendet — mit einem Ergebnis, das im operativen Geschäft der Gesellschaft eine Stabilisierung herbeiführte.
Daneben hat das StaRUG in einer Reihe von Mittelstands-Konstellationen Anwendung gefunden, die in der Branche aus Gründen der Vertraulichkeit weitgehend unter dem Radar geblieben sind. Charakteristisch für diese Verfahren ist die enge Schnittstelle zur Bank-Finanzierung: Wo eine Konsortial-Finanzierung neu strukturiert oder die Verlängerung von Kreditlinien gegen Sicherheiten-Anpassungen ausgehandelt werden musste, hat das StaRUG mehrfach das Instrument der Wahl dargestellt.
Die Hürden: warum StaRUG nicht „eingeschlagen” hat
Die Beratungs-Komplexität des StaRUG ist erheblich. Der Restrukturierungs-Plan muss in Gläubiger-Klassen gebildet werden (§ 9 StaRUG), wobei innerhalb jeder Klasse eine Mehrheit von 75 Prozent der Forderungen den Plan annehmen muss. Die Klassen-Bildung ist juristisch anspruchsvoll, weil sie die wirtschaftliche Interessens-Lage der einzelnen Gläubiger-Gruppen abbilden muss — und gleichzeitig vor gerichtlicher Überprüfung Bestand haben muss.
Die Mehrheits-Erforderlichkeiten sind ein zweiter, in der Praxis oft unterschätzter Punkt. Der Cross-Class-Cram-Down nach § 26 StaRUG erlaubt zwar die Überstimmung dissentierender Gläubiger-Klassen, setzt aber eine Reihe materieller Voraussetzungen voraus — namentlich, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werde als in der hypothetischen Liquidation. Der Nachweis dieser „Best Interest of Creditors”-Schwelle erfordert eine umfangreiche Plan-Wertgutachten-Praxis, die ihrerseits die Verfahrens-Kosten erhöht.
Eine dritte Hürde liegt im Verhältnis zur fortgeführten Bank-Beziehung. StaRUG-Verfahren signalisieren — auch wenn sie formal als „präventiv” gelten — eine wirtschaftliche Belastung des Schuldners, die in der Regel zu Sicherheits-Anpassungen, Rating-Verschlechterungen und gegebenenfalls zu Covenants-Verletzungen führt. Für die Geschäftsführungen mittelständischer Unternehmen liegt darin häufig der entscheidende Hemmschuh: Sie wollen die Bank-Beziehung nicht durch ein StaRUG-Verfahren belasten und greifen lieber zu außergerichtlichen Restrukturierungs-Gesprächen oder, im Versagensfall, zum klassischen Insolvenz-Verfahren.
Der Vergleich: Schutzschirm und Eigenverwaltung
Das Schutzschirm-Verfahren nach § 270b InsO und die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO sind die direkten Konkurrenz-Instrumente zum StaRUG. Beide Verfahren erlauben dem Schuldner, die Geschäftsführung zu behalten, und beide setzen — im Unterschied zum StaRUG — die Eröffnung eines (allerdings modifizierten) Insolvenz-Verfahrens voraus.
Das Schutzschirm-Verfahren hat sich in den vergangenen Jahren als das in der Mittelstands-Praxis bevorzugte präinsolvenzliche Instrument etabliert. Es bietet drei zentrale Vorteile gegenüber dem StaRUG: Erstens ist die Insolvenz-Anmeldung selbst der formale Eröffnungs-Akt, was die Stigmatisierungs-Schwelle paradoxerweise senken kann — die Gläubiger wissen, dass das Verfahren formal anhängig ist, und können sich darauf einstellen. Zweitens steht das gesamte Insolvenz-Rechts-Instrumentarium (Insolvenz-Geld, Insolvenz-Tabelle, Insolvenz-Plan) zur Verfügung, was die Restrukturierungs-Optionen erweitert. Drittens ist die Beratungs-Architektur eingespielt: Es gibt erfahrene Insolvenz-Verwalter, etablierte Gerichts-Praxis und eine breite Beratungs-Branche.
Die Eigenverwaltung ist die zweite, zwischenzeitlich auch im Mittelstand etablierte Variante. Sie wird häufig im unmittelbaren Anschluss an ein Schutzschirm-Verfahren gewählt oder als eigenständiger Eröffnungs-Antrag gestellt. Die Galeria-Karstadt-Kaufhof-Verfahren der Jahre 2020, 2022 und 2024 haben die Eigenverwaltung wiederholt als operatives Sanierungs-Instrument vorgeführt — wenn auch mit gemischten Ergebnissen für die langfristige Bestands-Sicherung des Konzerns.
Eine Bilanz aus fünf Jahren
Das StaRUG hat seine Wirkung im deutschen Restrukturierungs-Recht entfaltet — wenn auch anders, als ursprünglich gedacht. Statt zum Massen-Instrument der präventiven Sanierung ist es zum Spezial-Werkzeug für komplexe, häufig kapitalmarkt-nahe Restrukturierungs-Konstellationen geworden. Die Leoni-Restrukturierung, die Real-Konstellation und eine Reihe weiterer börsen-naher oder anleihenbelasteter Verfahren bilden den Kern der StaRUG-Adoption.
Für die breite Mittelstands-Praxis bleibt die Adoption gering. Die Hauptgründe — Beratungs-Komplexität, Bank-Beziehungs-Risiko und die etablierte Schutzschirm-Konkurrenz — werden sich kurzfristig nicht ändern. Die Restrukturierungs-Wissenschaft diskutiert seit dem Herbst 2025 verschiedene Reform-Optionen, die das StaRUG für die Mittelstands-Anwendung attraktiver machen könnten: eine Standardisierung der Gläubiger-Klassen-Bildung, eine vereinfachte Plan-Wertgutachten-Praxis, eine Senkung der Verfahrens-Schwellen. Konkrete Gesetzes-Initiativen liegen nicht vor.
Die EU-Kommission hat im Februar 2026 ein erstes Evaluations-Papier zur Restrukturierungs-Richtlinie 2019/1023 vorgelegt, in dem die unterschiedlichen Adoptions-Geschwindigkeiten in den Mitgliedstaaten thematisiert werden. Deutschland wird darin als „strukturiertes, aber wenig adoptiertes Implementierungs-Beispiel” bezeichnet. Ob aus diesem Befund eine zweite Welle von Anpassungen folgen werde — auf europäischer oder auf nationaler Ebene — ist nach Stand Mai 2026 offen.